Versichert im Feuerwehrmusikzug
Alle freiwilligen Feuerwehren haben die Möglichkeit, einen Feuerwehrmusikzug, Feuerwehrspielmannszug oder Feuerwehr-Fanfarenzug zu gründen.
Da ein solcher Zug ein unselbstständiger Bestandteil der Feuerwehr ist, stehen alle Mitglieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was ist versichert?
Die Musikerinnen und Musiker der freiwilligen Feuerwehr sind bei den notwendigen Proben, bei Auftritten sowie den damit zusammenhängenden Wegen versichert.
Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz bei Auftritten ist, dass die jeweiligen Veranstaltungen
- durch ihre innere Beziehung zum Dienst in der Feuerwehr entscheidend geprägt sind (z. B. Spiel anlässlich von Feuerwehrtagungen oder Ehrungen) oder
- der Förderung der Kameradschaftspflege innerhalb der Feuerwehr dienen (z. B. Hochzeits- oder Geburtstagsständchen).
Für die Angehörigen der Musikzüge auf Verbandsebene besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn die örtliche Feuerwehr oder der Aufgabenträger eine Entsendung zu dem überörtlichen Musikzug ausspricht.
Grenzen des Versicherungsschutzes
Auftritte bei feuerwehrfremden Veranstaltungen (z. B. Heimatfest, Karneval, Kirmes etc.) stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da für die Musikerinnen und Musiker der notwendige ursächliche Zusammenhang mit der Tätigkeit als Feuerwehrangehörige fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitglieder des teilnehmenden Feuerwehrmusikzuges Feuerwehrdienstkleidung tragen.