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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Kostenzuschuss für Impfungen

Antrag auf Kostenzuschuss der Impfkosten für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bezuschusst notwendige Hepatitis A/B-Impfungen. Tetanus-Impfungen können im Einzelfall auch bezuschusst werden, sofern diese nicht von der Krankenversicherung getragen werden.

Für den Kostenzuschuss der Tetanus-Impfung muss die Übernahme dieser Kosten durch die Krankenversicherung des Feuerwehrangehörigen abgelehnt worden sein. Dies ist nachzuweisen. Eine Empfehlung der Betriebs-/ Feuerwehrärztin bzw. -arztes ist hier nicht maßgebend.

Die Impfkosten werden für die ehrenamtlich tätigen, aktiven Feuerwehrangehörigen in Rheinland-Pfalz mit einer erhöhten Infektionsgefährdung bezuschusst.

Eine Bezuschussung für Angehörige von Berufsfeuerwehren, hauptamtlich angestellten Feuerwehrangehörigen und Beschäftigten von Werkfeuerwehren ist nicht möglich.

Der Kostenzuschuss kann ausschließlich durch die Aufgabenträgerin bzw. den Aufgabenträger der öffentlichen freiwilligen Feuerwehr oder öffentlichen Pflichtfeuerwehr bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Es muss eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung zur Bestätigung der erhöhten Infektionsgefährdung durch Hepatitis A/B im Feuerwehreinsatz für die jeweiligen Feuerwehrangehörigen existieren und ihr Vorliegen durch den Auftraggeber oder die Aufgabenträgerin bestätigt werden.

Hinweis: Nach § 4 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (ukrlp.de) hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen.

Daraus ergibt sich für den Aufgabenträger bzw. die Aufgabenträgerin der Feuerwehr die Verpflichtung, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung das Risiko einer möglichen Infektion mit Hepatitis A/B bzw. einer Tetanusinfektion zu ermitteln. Sofern die Gefährdungsbeurteilung ein nachvollziehbares erhöhtes Infektionsrisiko belegt, muss der Aufgabenträger bzw. die Aufgabenträgerin als Maßnahme entsprechende Schutzimpfungen anbieten.

Der Aufgabenträger oder die Aufgabenträgerin beantragt einmalig innerhalb eines Kalenderjahres für die in seiner oder ihrer Zuständigkeit befindlichen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen einen Kostenzuschuss.

Nach Beantragung erteilt die Unfallkasse eine entsprechende Zusage. Der Kostenzuschuss setzt sich zusammen aus den folgenden Gebührensätzen, die regelmäßig angepasst werden:

  • 80,- € pro Hepatitis-Impfung
  • 45,- € pro Tetanus-Impfung (nur wenn keine Erstattung durch die Krankenversicherung erfolgt)

Die Organisation der Impfungen obliegt der Aufgabenträgerin bzw. dem Aufgabenträger.

Der Kostenzuschuss kann bis 31.01. des Folgejahres bei der Unfallkasse abgerufen werden.

Der Aufgabenträger oder die Aufgabenträgerin sammelt die Rechnungen über die entstandenen Impfkosten und reicht den Gesamtrechnungsbetrag bei der Unfallkasse ein. Eine Vorlage der Einzelrechnungen, die allerdings bei Bedarf angefordert werden, ist nicht erforderlich.

Liegt der Gesamtrechnungsbetrag unter dem maximal genehmigten Kostenzuschuss, wird auch nur der Gesamtrechnungsbetrag erstattet. Überschreitet der Gesamtrechnungsbetrag den genehmigten Kostenzuschuss, wird nur der tatsächlich genehmigte Kostenzuschuss erstattet.

Die Beantragung ist ausschließlich online möglich.

Sie haben Fragen?

Stabsstelle Sicherheit, Gesundheit und Teilhabe
Telefon: 02632 / 960-1650
E-Mail: praevention@spam protectukrlp.de


Antragsformular

Angaben zur antragstellenden Person
Antrag auf Kostenzuschuss
Hepatitis
A+B 
(1) Bitte beachten Sie, dass die Tetanus-Schutzimpfung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger kann daher nur nachrangig erfolgen und ist zu begründen.
Nach §4 der DGUV-Vorschrift 49 hat der/die Unternehmer/in Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige zu treffen.
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