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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Gesundheit und Vorsorge

Gesundheit und Vorsorge

Während des Feuerwehrdienstes, z. B. bei Übungen, Brandbekämpfung, technischer Rettung oder anderer Hilfeleistungen können Feuerwehrleute auf viele unterschiedliche Gefahren treffen. Jeder Feuerwehrangehörige muss daher gesundheitlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

Dieser Bereich bietet Handlungshilfen zum Themenbereich Gesundheit und Vorsorge – Was ist zu berücksichtigen?


Allgemeine Eignungs- und Vorsorgeuntersuchung für die Feuerwehr

Während des Feuerwehrdienstes, z. B. bei Übungen, Brandbekämpfung, technischer Rettung oder anderer Hilfeleistungen können Feuerwehrleute auf viele unterschiedliche Gefahren treffen. Jeder Feuerwehrangehörige muss daher gesundheitlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Der LandesFeuerwehrverband Rheinland-Pfalz (LFV) hat zusammen mit uns eine “Fachempfehlung zur Allgemeinen Eignungs- und Vorsorgeuntersuchung für die Feuerwehr” aufgestellt.
Zum Download der Fachempfehlung
(PDF-Datei)

Die folgende "Entscheidungshilfe zur Auswahl der Tätigkeiten im Feuerwehrdienst" dient als Hilfestellung für den Aufgabenträger zur Auswahl der Einsatzkräfte der vorhergesehenen Aufgaben und Tätigkeiten im Feuerwehrdienst. Sie gibt Orientierung bei der Auswahl des Untersuchungsumfanges für die medizinische Beurteilung.
Zum Download der Entscheidungshilfe
(PDF-Datei)

Ergänzend zur Entscheidungshilfe wurden Informationen für Absturzsicherer zusammengestellt:
Zum Download der Ergänzung Absturzsicherung
(PDF-Datei)

Hierzu gibt es Untersuchungen auf die gesundheitliche Eignung vor Antritt des aktiven Feuerwehrdienstes. Diese sollen klären, inwiefern gesundheitliche Bedenken oder Einschränkungen des Feuerwehranwärters für den Dienst bei der Feuerwehr vorliegen. Der Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV hat hierzu ein Infoblatt veröffentlicht: “Fachbereich Aktuell: Ärztliche Bescheinigung – über die Untersuchung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr” (FBFHB-011)
Zum Infoblatt Fachbereich AKTUELL

Im Rahmen der Einstellungsuntersuchungen ist zur Unterstützung des untersuchenden Arztes von den Feuerwehranwärtern ein Fragebogen auszufüllen. Unter Berücksichtigung der Fragen und einer anschließenden Untersuchung soll der Arzt den Gesundheitszustand und die damit verbundene Eignung des Bewerbers einschätzen.

Zur Durchführung und Dokumentation der Eignungsuntersuchungen stellt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den untersuchenden Ärzten die drei nachfolgenden Arbeitshilfen als ausfüllbares Word-Dokument zur Verfügung.

Neben den Eignungsuntersuchungen sind ggf. zusätzliche spezielle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Diese beziehen sich konkret auf Tätigkeitsbereiche des jeweiligen Feuerwehrangehörigen. Hierzu zählen z. B. Tätigkeiten als Atemschutzgeräteträger oder Taucher.

Die Erfordernis der speziellen Untersuchungen ergibt sich aus der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und sind unter Berücksichtigung der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze durchzuführen. Für die Atemschutzgeräteträger ist der Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ und für die Taucher der Grundsatz G 31 „Tauchen“ zu beachten. 

Die Grundsätze sind allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin. Diese sollen sicherstellen, dass die Vorsorgeuntersuchungen für bestimmten Tätigkeiten durch die untersuchenden Ärzte möglichst einheitlich durchgeführt, nach gleichen Kriterien beurteilt, ausgewertet und anschließend erfasst werden. Die Grundsätze sollen die ärztliche Handlungsfreiheit im Einzelfall allerdings nicht einschränken. Jede Untersuchung eines Feuerwehrangehörigen ist als Einzelfall anzusehen und vom Arzt aufgrund seiner besonderen Qualifikation auf der Grundlage der Grundsätze individuell zu bewerten.

Vorrangiges Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist es, über Gesundheitsrisiken aufzuklären und zu beraten, Beeinträchtigungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen. Die Vorsorgeuntersuchungen sollen z. B. die Feuerwehrangehörigen vor gesundheitlichen Schäden bewahren, die z. B. das Tragen von Atemschutzgeräten oder das Tauchen auslösen können.

Für die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen stellt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz den untersuchenden Ärzten zwei Arbeitshilfen als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung:

Eine Übersicht über die sich wiederholenden Untersuchungstermine erleichtert die „Vorsorgekartei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (GUV-I 8582). (PDF-Datei)

Die ärztliche Bescheinigung kann über den Vordruck „Ärztliche Bescheinigung für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (GUV-I 8581) erfolgen. (PDF-Datei)

Die Vorsorgekartei und der Vordruck kann der Träger der Feuerwehr bei der Unfallkasse kostenlos über die o. g. Bestell-Nr. anfordern.

Hier finden Sie eine Vorlage für die Ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung von Einsatzkräften der Feuerwehr als ausfüllbares PDF-Dokument.

Mit Rettungshund oder Ortungstechnik im Einsatz

Wer als Rettungshundeführerin bzw. -führer oder Ortungstechnikerin bzw. -techniker für die Feuerwehr im Einsatz ist, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Menschen, die sich im Einsatz nach Explosion bzw. Hauseinsturz oder bei der Suche nach hilflosen oder orientierungslosen Personen mittels Rettungshunden oder mit Ortungstechnik beteiligen, müssen eine gesundheitliche Eignung erfüllen. Folgendes ist zu beachten:

Mit Rettungshund oder Ortungstechnik im Einsatz

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Bärte, Körperschmuck und Atemschutz

Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses. Entsprechend Ziffer 3 FwDV 7 „sind Einsatzkräfte mit Bärten oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Atemanschlüssen ... für das Tragen der bei der Feuerwehr anerkannten Atemschutzgeräte ungeeignet. Ebenso sind Einsatzkräfte für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet, bei denen aufgrund von Kopfform, tiefen Narben oder dergleichen kein ausreichender Maskendichtsitz erreicht werden kann oder wenn Körperschmuck den Dichtsitz, die sichere Funktion des Atemanschlusses gefährdet ...“.

Hintergrund ist die hohe Leckage, die durch die Haare oder den Schmuck hervorgerufen wird. Entsprechende Untersuchungen in der Vergangenheit haben dies eindrucksvoll belegt.

Atemschutzgeräte mit Überdrucktechnik sind auch von den beschriebenen Undichtigkeiten betroffen. Der Vorrat an Atemluft geht bei Undichtigkeiten schneller zur Neige. Außerdem können Undichtigkeiten entstehen, die durch eine Ansammlung von losen Barthaaren in dem Ausatemventil des Atemanschlusses herbeigeführt werden.


Impfungen gegen Hepatitis A und B sowie Tetanus

Zur Förderung des Impfschutzes der Feuerwehrangehörigen in Rheinland-Pfalz, aber auch zur Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer der freiwilligen Feuerwehren bietet die Unfallkasse Rheinland-Pfalz einen Kostenzuschuss zu den Hepatitis- und Tetanus-Schutzimpfungen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen an.

Nach § 4 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Feuerwehrangehörigen zu treffen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auch das Risiko einer möglichen Infektion durch Krankheitserreger im Feuerwehrdienst zu ermitteln. Sofern die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes Infektionsrisiko mit Hepatitis -oder Tetanuserregern ergibt, muss als Schutzmaßnahme den Feuerwehrangehörigen eine entsprechende Impfung angeboten werden.

Weitere Informationen zur Unterstützung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu Hepatitis- und Tetanus- Schutzimpfungen bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie den Antrag auf Kostenzuschuss finden Sie in unserem Impfkosten-Tool.
Zum Impfkosten-Tool


Schwangerschaft und Feuerwehrdienst – Na klar!

Bei vielen im freiwilligen Feuerwehrdienst aktiven Frauen stellt sich die Frage, wie sie während der Schwangerschaft weiterhin ihren Feuerwehrkameraden zur Seite stehen können.

Dürfen Feuerwehrangehörige während der Schwangerschaft am Feuerwehrdienst teilnehmen?

Nicht selten führen Unsicherheiten und fehlende Informationen zu einer Niederlegung des kompletten Dienstes während der Schwangerschaft und Stillzeit und manchmal auch danach. Doch das ist oft nicht nötig! Richtig ist jedoch, dass der Gesetzgeber Rahmenbedingungen geschaffen hat, die beachtet werden müssen.

Was muss die Wehrleitung bzw. die verantwortliche Führungsperson beachten?

Das Mutterschutzgesetz (siehe auch §11 MuSchG) beschreibt eine Reihe von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere, die eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind nach sich ziehen können.

Weitere Informationen zu Schwangerschaft und Feuerwehrdienst haben wir in einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Schwangerschaft und Feuerwehrdienst – Na klar!

Was muss beachtet werden? (PDF 201 KB)